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Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Leider machen wir zur Zeit die Erfahrung, dass den Empfängern von Arbeitslosengeld II die Ausstellung des Vermittlungsgutscheines durch die zuständigen Stellen verwehrt wird, obwohl es eine Empfehlung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu der Ausgabepraxis gibt Zitat: Eine weitere Änderung wurde bereits mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ("Hartz IV") beschlossen. Danach haben Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines VGS (Vermittlungsgutschein). Die Ausstellung eines VGS als Leistung zur Eingliederung in Arbeit liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit (§ 16 Abs. 1 SGB II); die in § 421g SGB III genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat den Agenturen für Arbeit empfohlen, grundsätzlich einen Vermittlungsgutschein auszustellen.
der vollständige Text Ferner gibt es eine Handlungsempfehlung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, in der nochmals empfohlen wird, den Vermittlungsgutschein grundsätzlich auszustellen Handlungsempfehlung
Wenn Ihnen der Vermittlungsgutschein nicht ausgestellt wurde, empfehlen wir Ihnen, einen schriftlichen Antrag zu stellen. Ein Formbrief hierzu finden Sie hier: Antrag (Word-Dokument)
Sollte Ihnen dieser Antrag abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit des Widerspruches: Widerspruch(Word-Dokument)
Für Bewerber, die keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben, gelten gesonderte Vereinbarungen, die Sie individuell mit Ihrem Arbeitsvermittler absprechen.
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